§ 3 PfWirtAusbStEignV 2011

Ausnahmeregelung

Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn sichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte, in Form von Ausbildungsverbünden oder in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.