§ 6 PfWirtAusbV 2010
Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
- 1.
- Pferdehaltung und -gesundheit und
- 2.
- Pferde bewegen
(4) Für den Prüfungsbereich Pferdehaltung und -gesundheit bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Pferde identifizieren und beurteilen,
- b)
- Gesundheits- und Ernährungszustand von Pferden beurteilen,
- c)
- Futtermittel auswählen, Qualität beurteilen und Fütterungen durchführen,
- d)
- Haltungsbedingungen beurteilen,
- e)
- Pferde pflegen und versorgen
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen und berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 150 Minuten; dabei entfallen auf die Arbeitsaufgabe 60 Minuten, innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden; auf die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben entfallen 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Pferde bewegen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- mit Pferden umgehen,
- b)
- Pferde ausrüsten,
- c)
- Pferde vorstellen,
- d)
- grundlegende Erziehung und Ausbildung von Pferden erläutern
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
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