§ 7 PharmIndMstrFortbV
Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
- die Situationsaufgabe I,
- 2.
- in der Situationsaufgabe II
- a)
- die schriftliche Aufgabenstellung nach § 5 Absatz 7,
- b)
- das Fachgespräch und
- 3.
- die schriftliche Ausarbeitung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“.
- 1.
- die Situationsaufgabe I mit 45 Prozent,
- 2.
- die zusammengefasste Bewertung der Situationsaufgabe II mit 45 Prozent und
- 3.
- die schriftliche Ausarbeitung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ mit 10 Prozent.
Fußnote(n):
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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