§ 5 PharmStV
Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen § 1 in Anlage 1 aufgeführte Stoffe den in Anlage 1 bezeichneten Tieren für die dort genannten Anwendungsgebiete zuführt,
- 2.
- entgegen § 2 dort genannte Stoffe den dort genannten Tieren zuführt,
- 3.
- entgegen § 3 Abs. 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
- 4.
- entgegen § 3 Abs. 2 dort genannte Stoffe in den Verkehr bringt.
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