§ 2 PHöchstMengV

Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt

(1) Es ist Herstellern, Einführern und Vertriebsunternehmen untersagt, Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt in den Verkehr zu bringen, die einen Phosphatgehalt aufweisen, der bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Obergrenzen (Phosphathöchstmengen) überschreitet. Bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen Wasch- und Reinigungsmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Obergrenzen der Absätze 2 und 3 überschreiten.

(2) Für Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt gelten ab 1. Oktober 1981 bei einem Waschlaugenvolumen von 20 Litern und bei Beachtung der Dosierungsempfehlungen, bezogen auf das Fassungsvermögen einer Waschmaschine von 4 bis 5 Kilogramm Trockenwäsche, folgende Obergrenzen für den Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/lP):

Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/lP bei Verwendung von
Wasserhärtebereich Wasch- und Reinigungsmitteln für alle Waschtemperaturen Wasch- und Reinigungsmitteln für Waschtemperaturen bis 60 Grad C Spezial-/Feinwaschmitteln Vorwaschmitteln
  im gesamten Waschvorgang: in der Vorwäsche:
1 0,70 0,85 0,45 0,55
2 0,85 1,00 0,55 0,65
3 1,00 1,20 0,65 0,80
4 1,25 1,40 0,75 0,90

(3) Die Obergrenzen des Absatzes 2 werden ab 1. Januar 1984 durch folgende Werte ersetzt:

Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/lP bei Verwendung von
Wasserhärtebereich Wasch- und Reinigungsmitteln für alle Waschtemperaturen Wasch- und Reinigungsmitteln für Waschtemperaturen bis 60 Grad C Spezial-/Feinwaschmitteln Vorwaschmitteln
  im gesamten Waschvorgang: in der Vorwäsche:
1 0,50 0,75 0,40 0,50
2 0,65 0,85 0,45 0,60
3 0,80 1,05 0,55 0,70
4 1,00 1,25 0,65 0,80

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