§ 4 PhysLabAusbV

Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene,
5.
Umweltschutz,
6.
Einsetzen von Energieträgern und rationelle Energienutzung,
7.
Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten:
a)
stationäre Einrichtungen,
b)
Laborgeräte,
8.
Bearbeiten von Werkstoffen und Herstellen von Schlauch- und Rohrverbindungen,
9.
Umgehen mit Arbeitsstoffen,
10.
Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen:
a)
physikalische Methoden,
b)
chemische Methoden,
11.
Messen physikalischer Größen, Bestimmen von Stoffkonstanten und elektrotechnische Arbeiten:
a)
physikalische Größen,
b)
Stoffkonstanten,
c)
elektrotechnische Arbeiten,
12.
Anwenden mikrobiologischer Arbeitstechniken,
13.
Dokumentieren von Arbeitsabläufen und -ergebnissen,
14.
mechanische Arbeiten:
a)
Mechanik von Festkörpern, Flüssigkeiten und Gasen,
b)
schwingende Systeme einschließlich Akustik,
15.
wärmetechnische Arbeiten,
16.
optische Arbeiten,
17.
elektrotechnische und elektronische Arbeiten,
18.
Röntgen- und Kernstrahlungsmeßtechnik,
19.
Werkstoffe und Werkstoffprüfung,
20.
instrumentelle Analytik,
21.
verfahrenstechnische Arbeiten,
22.
Leittechnik:
a)
Sensortechnik,
b)
Steuerungstechnik,
c)
Regelungstechnik,
23.
informationstechnische Arbeiten,
24.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung.

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