§ 12 PhysTh-APrV
Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
- 1.
- Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Psychologie/Pädagogik/Soziologie;
- 2.
- Angewandte Physik und Biomechanik; Trainingslehre; Bewegungslehre;
- 3.
- Prävention und Rehabilitation; Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten;
- 4.
- Spezielle Krankheitslehre.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie aus den Noten der vier Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Aufsichtsarbeiten unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Umfangs. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 6 zuzuordnen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der vier Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
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