§ 15 PKDBSa

Anspruchsberechtigte Hinterbliebene

(1) Stirbt der Arbeitnehmer nach Vollendung der Wartezeit, so haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente

a)
die Witwe, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen war,
b)
der Witwer, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen war und der Tod der Arbeitnehmerin nach dem 30. Juni 1986 eingetreten ist; ist der Tod der Arbeitnehmerin vor dem 1. Juli 1986 eingetreten, besteht ein Anspruch des Witwers auf Hinterbliebenenrente nur dann, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres der Arbeitnehmerin geschlossen war und die Arbeitnehmerin den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat,
c)
eine frühere, nicht wiederverheiratete Ehefrau des Arbeitnehmers, deren Ehe mit dem Arbeitnehmer geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, wenn der Arbeitnehmer zur Zeit seines Todes auf Grund des vor dem 1. Juli 1977 geltenden Rechts Unterhalt zu leisten hatte,
d)
die leiblichen und die an Kindes statt angenommenen Kinder des Arbeitnehmers,
e)
die in den Haushalt aufgenommenen Stiefkinder.
Ist die Ehe erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen, so ist die Hinterbliebenenrente zu gewähren, sofern die besonderen Umstände des Falles keine völlige oder teilweise Versagung rechtfertigen. Einkünfte der Witwe sind im angemessenen Umfange anzurechnen.

(2) Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsunfalles im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gestorben ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung begründeten Arbeitsverhältnis erlitten wurde.

(3) Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht für diejenigen Hinterbliebenen, die den Tod des Arbeitnehmers vorsätzlich herbeigeführt haben.

(4) Ein Anspruch auf Waisenrente besteht nicht,

1.
wenn die Waise bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat; es sei denn, dass sie
a)
über diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
b)
infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, und dieser Zustand bereits bei Vollendung des 18. Lebensjahres bestanden hat oder
c)
ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet,
2.
wenn die Waise erst für ehelich erklärt, an Kindes statt oder als Pflegekind angenommen worden ist, nachdem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hatte oder in den Ruhestand versetzt war,
3.
wenn sie Kind einer Arbeitnehmerin und gleichzeitig eheliches Kind des hinterbliebenen Ehemannes ist oder dessen rechtliche Stellung hat oder ihr Unterhalt aus sonstigen Gründen nicht überwiegend von der Verstorbenen bestritten worden ist.

(5) In besonders gelagerten Fällen des Absatzes 4 Ziffer 2 oder 3 kann der Vorstand nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung die Waisenrente ganz oder teilweise bewilligen.

(6) Für die am 31. Dezember 2005 bestehenden Versicherungsverhältnisse gilt weiterhin Absatz 1 Buchstabe f) in der bis zum 31. Dezember 2005 gültigen Fassung dieses Paragraphen.

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