§ 55a PKDBSa

Rücklage

(1) Die Kasse hat zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage) gemäß § 37 Versicherungsaufsichtsgesetz zu bilden.

(2) Der Mindestbetrag der Verlustrücklage beläuft sich

a)
zum 31. Dezember 2004 auf 2 v. H. der Deckungsrückstellung,
b)
ab dem 31. Dezember 2007 auf mindestens 4,5 v. H. der Deckungsrückstellung.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.