§ 55a PKDBSa
Rücklage
(1) Die Kasse hat zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage) gemäß § 37 Versicherungsaufsichtsgesetz zu bilden.
(2) Der Mindestbetrag der Verlustrücklage beläuft sich
- a)
- zum 31. Dezember 2004 auf 2 v. H. der Deckungsrückstellung,
- b)
- ab dem 31. Dezember 2007 auf mindestens 4,5 v. H. der Deckungsrückstellung.
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