§ 67 PKDBSa
Die Auflösung der Kasse
(1) Die Auflösung der Kasse kann nur von der Hauptversammlung mit 3/4-Mehrheit aller vorhandenen Stimmen beschlossen werden. Das Stimmenverhältnis der Beschlussfassung ist in der Niederschrift ausdrücklich zu vermerken. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Ist die Auflösung beschlossen, so dürfen vom Tage des Beschlusses an keine Neuaufnahmen mehr stattfinden. Sofern nicht von der Hauptversammlung andere Liquidatoren bestellt werden, hat der Vorstand die Liquidation durchzuführen.
(3) Die Befriedigung der Ansprüche der Versicherten und Anspruchsberechtigten ist von der Hauptversammlung in geeigneter Weise sicherzustellen.
(4) Ist für die Ansprüche der Arbeitnehmer der Kasse oder für Versorgungsansprüche ehemaliger Arbeitnehmer der Kasse keine ausreichende Deckung vorhanden, so haften die beteiligten Arbeitgeber als Gesamtschuldner.
(5) Verbleibt nach Erfüllung aller Verpflichtungen der Kasse ein Vermögen, so ist dieses an die im Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen aktiven Arbeitnehmer und Rentner im Verhältnis der in den einzelnen Versicherungsverhältnissen entrichteten Beiträge aufzuteilen.
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