§ 9 PMElekPrV

Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben“ kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus:

1.
der Bewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanagement“,
2.
dem nach § 8 Absatz 3 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben“ und
3.
der Bewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Personalmanagement“.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 2 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Fußnote(n):

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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