§ 6 PodG
(1) Auf die Dauer der Ausbildung nach § 4 werden angerechnet
- 1.
- Ferien,
- 2.
- Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von den Schülern nicht zu vertretenden Gründen bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr,
- 3.
- Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung darf einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
(2) Auf Antrag kann eine andere abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.
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