§ 9 PodG
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- ohne Erlaubnis nach § 1 Satz 1 die Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe" oder
- 2.
- entgegen § 1 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" oder "Medizinischer Fußpfleger"
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Fußnote(n):
(+++ § 9 Abs. 1 Nr. 2: Ist gem. § 11 nicht vor dem 1.1.2003 anzuwenden +++)
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