§ 13 PolBTLV
Übergangsregelungen für den Aufstieg
Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zum Ausbildungs- oder Praxisaufstieg zugelassen sind, sind für das weitere Verfahren die §§ 15 bis 17 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der bis zum 28. August 2013 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass für die Anrechnung von Zeiten auf die Einführungszeit § 11 Absatz 5 Satz 2 gilt.
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