§ 4 PolstAusbV
Struktur und Inhalte der Berufsausbildung
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 2.
- Auswählen und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 3.
- Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 4.
- Zuschneiden und Nähen von Bezügen,
- 5.
- Vorpolstern und Konfektionieren,
- 6.
- Auswählen und Montieren von Funktionselementen,
- 7.
- Beziehen von Polsterteilen,
- 8.
- Entwickeln und Anfertigen von Prototypen,
- 9.
- Endmontage und Qualitätskontrolle.
(3) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen,
- 6.
- betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit,
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
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