§ 1 PolVBDVorgV
Bundespolizei
(1) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei im Sinne des § 33 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes sind
- 1.
- die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat,
- 2.
- die Präsidentin oder der Präsident des Bundespolizeipräsidiums,
- 3.
- die Präsidentin oder der Präsident einer Bundespolizeidirektion, die Präsidentin oder der Präsident der Bundespolizeiakademie und die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
- 4.
- die Führerinnen oder Führer oder Leiterinnen oder Leiter
- a)
- der Bundespolizeiabteilungen,
- b)
- der Bundespolizeiinspektionen,
- c)
- der Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentren,
- d)
- der Studienorganisation beim Fachbereich Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
- e)
- der Bundespolizeisportschulen,
- f)
- der Bundespolizei See,
- g)
- der Bundespolizei Flughafen München,
- h)
- der Bundespolizei-Fliegergruppe,
- i)
- der GSG 9 der Bundespolizei,
- j)
- der Dienststelle Polizeiliche Schutzaufgaben Ausland der Bundespolizei,
- k)
- der Dienststelle Besondere Schutzaufgaben Luftverkehr der Bundespolizei,
- l)
- der Einsatz- und Ermittlungsunterstützung der Bundespolizei,
- m)
- der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheiten,
- 5.
- die Führerinnen oder Führer oder Leiterinnen oder Leiter
- a)
- der Bundespolizei-Fliegerstaffeln,
- b)
- der Einsatzbereiche der Einsatz- und Ermittlungsunterstützung der Bundespolizei,
- c)
- der Hundertschaften.
(2) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei im Sinne des § 33 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 des Bundesdisziplinargesetzes sind die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Vorgesetzten.
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