§ 3 PortalV
Protokollierungspflicht
(1) Bei einem automatisierten Abruf von Daten einer Person hat das Portal zu gewährleisten, dass Folgendes protokolliert wird:
- 1.
- die Kennung des Anfragenden,
- 2.
- die Daten, mit denen angefragt wurde,
- 3.
- der Zeitpunkt der Anfrage und Zeitpunkt der Weiterleitung der Antwort an den Anfragenden,
- 4.
- von dem Anfragenden angegebene gewerbliche Zwecke gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes,
- 5.
- die Erklärung des Anfragenden, die Daten der Melderegisterauskunft nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, oder seine Erklärung, dass ihm eine entsprechende Einwilligung der betroffenen Person vorliegt,
- 6.
- die Art der Rückantwort der Meldebehörde,
- 7.
- die Vorgangsnummer.
(2) Das Portal hat zu gewährleisten, dass die Protokolldaten nach Absatz 1
- 1.
- mindestens zwölf Monate aufbewahrt und gesichert werden,
- 2.
- spätestens zum Ende des Kalenderjahres gelöscht werden, das auf die Speicherung folgt,
- 3.
- nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus folgender Strafverfahren, der Sicherstellung des Betriebs des Portals und der Auskunftserteilung an die betroffene Person verarbeitet werden.
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