§ 11 PostG

Digitaler Atlas zur Postversorgung, Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesnetzagentur führt einen digitalen Atlas zur Postversorgung. Der digitale Atlas dient der Transparenz für die Nutzer hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Annahme- und Zustellstrukturen einschließlich des jeweiligen Produktangebots und der Erfassung, Aufbereitung und Veröffentlichung von Postinfrastrukturdaten durch die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur stellt den digitalen Atlas im Internet unentgeltlich bereit.

(2) Der digitale Atlas enthält Informationen über

1.
die für Nutzer zur Verfügung stehenden Netzzugangspunkte, einschließlich Angaben über das jeweilige Produktangebot, die Betriebs- und Leerungszeiten sowie die Barrierefreiheit, und
2.
die durch die jeweiligen Anbieter versorgten Zustellgebiete.

(3) Anbieter sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur die Informationen nach Absatz 2 auf Anforderung zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung geeignete Vorgaben machen, in welcher Form, in welchem technischen Format und in welchem Detailgrad die Informationen nach Absatz 2 zu übermitteln sind und in welchen Zeitintervallen die Informationen zu aktualisieren sind. Soweit möglich greift die Bundesnetzagentur auf die Daten, die ihr nach § 10 Absatz 1 übermittelt werden, zurück.

(4) Die Bundesnetzagentur wird nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 5 ermächtigt, die für die Zwecke des Absatzes 2 erhobenen Daten elektronisch an Anbieter von Informationsdiensten für Verbraucher und andere Nutzer weiterzugeben. Bei der Veröffentlichung oder Weitergabe dieser Daten müssen die Anbieter von Informationsdiensten die in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 geregelten Vorgaben einhalten. Die Bundesnetzagentur ist befugt, bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben von einer Weitergabe der Daten abzusehen.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Wege einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Übermittlungspflicht nach Absatz 3 und zur Weitergabe der Daten nach Absatz 4 zu erlassen, insbesondere zu

1.
weiteren Informationen, die über die Vorgabe des § 10 Absatz 1 hinaus im Rahmen des digitalen Atlas verarbeitet und nach Absatz 4 weitergegeben werden können,
2.
den Anforderungen an die Anbieter von Informationsdiensten für Verbraucher und andere Nutzer nach Absatz 4,
3.
Inhalt, Art, Form und Umfang der Weitergabe von Daten durch die Bundesnetzagentur an die Anbieter nach Absatz 4 sowie
4.
Inhalt, Art, Form und Umfang der Veröffentlichung oder Weitergabe der Daten an Verbraucher und andere Nutzer durch die Anbieter von Informationsdiensten nach Absatz 4.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen.

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