§ 82 PostG
Rechte des Beirats
(1) Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist der Bundesnetzagentur gegenüber berechtigt,
- 1.
- Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Universaldienstes zu beantragen oder
- 2.
- Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen.
(2) Die Bundesnetzagentur ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig. Sie ist verpflichtet, Anträge nach Absatz 1 Nummer 1 innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden.
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