§ 86 PostG
Zusammenarbeit mit Behörden anderer Staaten
Sofern es für die Durchführung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz erforderlich ist, arbeitet sie im Falle grenzüberschreitender Auskünfte oder Prüfungen mit den zuständigen Behörden anderer Staaten zusammen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.