§ 6 PostLEntgV
Ermittlung des Zahlbetrages für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes
(1) Für Beamtinnen und Beamte wird die Höhe des Leistungsentgelts auf der Grundlage eines Richtbetrages ermittelt, der 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe beträgt. In der Bundesbesoldungsordnung B tritt an die Stelle des monatlichen Endgrundgehaltes das monatliche Grundgehalt.
(2) Das Leistungsentgelt berechnet sich wie folgt:
Gesamtbeurteilungsstufe | Leistungsentgelt in Prozent des Richtbetrages |
erfüllt nicht die Anforderungen | 0 % |
erfüllt annähernd die Anforderungen | 75 % |
voll und ganz zufriedenstellend | 100 % |
übertrifft die Anforderungen | 125 % |
übertrifft deutlich die Anforderungen | 200 % |
(3) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
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