§ 14 PostPersRG
Grundsätze
(1) § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für:
- 1.
- Ruhestandsbeamte, Versorgungsempfänger und frühere Beamte
- a)
- des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost,
- b)
- des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST,
- c)
- des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und
- d)
- des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM,
- 2.
- Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und
- 3.
- Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen.
(2) Zur Finanzierung der Ansprüche der in Absatz 1 genannten Personen auf beamtenrechtliche Versorgung sowie Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen leisten die Postnachfolgeunternehmen nach Maßgabe des § 16 Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 übernimmt die Bundesrepublik Deutschland die Gewährshaftung für
- 1.
- die Versorgungsansprüche, die sich ergeben aus den Amtsverhältnissen nach § 19 Absatz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sowie aus den nach § 19 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sinngemäß weitergeltenden Verträgen,
- 2.
- die beamtenrechtlich ausgestalteten Versorgungsansprüche, die sich aus Verträgen nach § 19 Absatz 3 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung ergeben, und
- 3.
- die vor dem 1. Januar 1995 aus dem Tarifvertrag für die Postbetriebsärzte entstandenen Versorgungsansprüche.
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