§ 8 PostSchliV

Eröffnung des Schlichtungsverfahrens

Die Schlichtungsstelle eröffnet das Schlichtungsverfahren, wenn

1.
keine Ablehnungsgründe nach § 7 Absatz 1 vorliegen und
2.
in den Fällen, in denen keine Teilnahmeverpflichtung nach § 4 Absatz 8 Satz 1 besteht, der Antragsgegner seine Bereitschaft zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren erklärt hat.

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