§ 8 PostSchliV
Eröffnung des Schlichtungsverfahrens
Die Schlichtungsstelle eröffnet das Schlichtungsverfahren, wenn
- 1.
- keine Ablehnungsgründe nach § 7 Absatz 1 vorliegen und
- 2.
- in den Fällen, in denen keine Teilnahmeverpflichtung nach § 4 Absatz 8 Satz 1 besteht, der Antragsgegner seine Bereitschaft zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren erklärt hat.
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