§ 2 PreisStatG
Die Statistik erstreckt sich auf
- 1.
- Preise für land- und forstwirtschaftliche und gewerbliche Güter auf der Stufe der Erzeugung oder Gewinnung, der Be- und Verarbeitung, des Großhandels, des Einzelhandels und des Außenhandels,
- 2.
- Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit nicht in Nummer 3 genannt,
- 3.
- Preise und Entgelte für Verkehrsleistungen sowie Entgelte für die Vercharterung von Schiffen,
- 4.
- Mieten und Pachten für Räume, Grundstücke, Garagen und Stellplätze,
- 5.
- Preise für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen.
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