§ 2 PrfgZAUTV

Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Lehrabschlußprüfung werden den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.

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