§ 2 PrfgZFortbAUTV

Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Abschlussprüfung werden den deutschen Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.

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