§ 19 PrKultbG

Die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Verfügungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über Eigentum und sonstige Vermögensrechte der in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Art getroffen worden sind, bleibt unberührt. Das gleiche gilt für Rechtsänderungen kraft Gesetzes, die vor dem 20. April 1949 eingetreten sind.

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