§ 1 PrKultbSaV

(1) Die Stiftung wird durch ihre Organe verwaltet.

(2) Organe der Stiftung sind
der Stiftungsrat,
der Präsident,
der Beirat.

(3) Die Stiftung führt ein Dienstsiegel, über dessen Ausgestaltung der Stiftungsrat mit Zustimmung des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien beschließt.

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