§ 9 PrKultbSaV
(1) Der Beirat besteht aus nicht mehr als fünfzehn sachverständigen Mitgliedern, die vom Stiftungsrat unter Berücksichtigung der verschiedenen Zweige der Verwaltung des ehemals preußischen Kulturbesitzes jeweils auf fünf Jahre berufen werden. Vorschlagsberechtigt sind die Bundesregierung und die Regierung jedes an der Stiftung beteiligten Landes.
(2) Die Geschäftsordnung für den Beirat erläßt der Stiftungsrat.
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