§ 6 PrLagerhBeihV
Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten
Unbeschadet weitergehender Bestimmungen in den in § 1 genannten Rechtsakten ist der Einlagerer verpflichtet,
- 1.
- ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
- 2.
- gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Butter, Rahm, lagerfähigen Käsesorten oder Magermilchpulver, der Gegenstand eines Lagervertrages ist,
- 3.
- jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen,
- 4.
- der Bundesanstalt nach dem von dieser im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand
- a)
- an Butter und Rahm bis zum fünften Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat,
- b)
- an lagerfähigen Käsesorten oder Magermilchpulver innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Frist
zu melden, soweit er Gegenstand eines Lagervertrages ist, - 5.
- die in den Nummern 1 und 2 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen,
- 6.
- der Bundesanstalt vor der Herstellung von Rahm, der Gegenstand eines Lagervertrages werden soll, den für die Herstellung vorgesehenen Betrieb, Ort und Zeitraum spätestens drei Werktage vor Beginn der Herstellung anzuzeigen.
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