§ 6 ProdGewStatG
Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Energieversorgung
Die Erhebungen erfassen
- A.
- monatlichbei den Betrieben der Energieversorgung von höchstens 1 100 Unternehmen der Energieversorgung und den Betrieben der Energieversorgung aller anderen Unternehmen
- 1.
- die tätigen Personen,
- 2.
- die Arbeitsstunden,
- 3.
- die Lohn- und Gehaltsummen;
- B.
- jährlich
- I.
- bei höchstens 3 000 Unternehmen der Energieversorgung für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe
- 1.
- die Investitionen,
- 2.
- den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;
- II.
- bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen
- 1.
- für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile
- a)
- die tätigen Personen,
- b)
- die Arbeitsstunden,
- c)
- die Lohn- und Gehaltsummen,
- d)
- den Umsatz,
- e)
- die selbst erstellten Anlagen,
- f)
- die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,
- g)
- den Materialverbrauch und Wareneinsatz,
- h)
- die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;
- 2.
- für die Unternehmen
- a)
- den Material- und Wareneingang,
- b)
- die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,
- c)
- die Umsatzsteuer,
- d)
- die Subventionen,
- e)
- die Abgabe von Wasser,
- f)
- den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;
- 3.
- für die fachlichen Unternehmensteile
- a)
- die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,
- b)
- die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile;
- III.
- bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben, die Investitionen.
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