§ 8 ProdGewStatG
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Erhebung von Sachverhalten auszusetzen, sofern die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden,
- 2.
- zum Zwecke der Arbeitsersparnis die Berichtszeiträume zu verlängern.
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