§ 11 PrüfV

Eventualverbindlichkeiten

Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob unter Beachtung der Kriterien des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 Eventualverbindlichkeiten vollständig und zutreffend in der Solvabilitätsübersicht angesetzt sind. Dabei ist der Prozess zur Identifizierung der Eventualverbindlichkeiten zu beurteilen.

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