§ 15 PrüfV
Bewertungsverfahren und -modelle für bestimmte Vermögenswerte
(1) Im Prüfungsbericht muss der Prüfer auf die Bewertungsmethoden gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 eingehen und deren zutreffende Anwendung bestätigen.
(2) Soweit Werte von
- 1.
- Darlehen und Hypothekenforderungen,
- 2.
- Beteiligungen, die nicht unter Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 fallen,
- 3.
- Aktien oder
- 4.
- Anleihen
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