§ 18 PrüfV
Versicherungstechnische Rückstellungen
Bei den versicherungstechnischen Rückstellungen hat der Prüfer die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung und Bewertung zu bestätigen. Dabei ist insbesondere einzugehen auf
- 1.
- die Vertragsgrenzen nach Maßgabe des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35,
- 2.
- die Datenqualität nach Maßgabe des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35,
- 3.
- die Angemessenheit von Näherungswerten nach Maßgabe des Artikels 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35,
- 4.
- die Verwendung der maßgeblichen Zinskurve,
- 5.
- verwendete Übergangsmaßnahmen,
- 6.
- die Angemessenheit der Berechnung und Bewertung nach Maßgabe des Artikels 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35,
- 7.
- verwendete Vereinfachungen bei der Berechnung und Bewertung nach Maßgabe der Artikel 57 bis 58, 60 und 61 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und
- 8.
- die Validierung nach Maßgabe des Artikels 264 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
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