§ 22 PrüfV
Zusammenfassende Feststellungen
(1) Im abschließenden Abschnitt des Prüfungsberichts hat der Prüfer darzustellen, ob die Elemente der Solvabilitätsübersicht ordnungsgemäß angesetzt und bewertet wurden. Dabei ist auch auf die Angemessenheit der verwendeten Bewertungsmethoden und -modelle einzugehen. Die Ausführungen richten sich nach der Wesentlichkeit der Elemente.
(2) Der Prüfer hat darzulegen, ob die im Rahmen der Prüfung beurteilten Prozesse und Kontrollen des Unternehmens geeignet sind zur ordnungsmäßigen Erstellung der Solvabilitätsübersicht und dabei eine angemessene, für sachkundige Dritte nachvollziehbare Dokumentation erfolgt. Dabei hat der Prüfer auf Defizite und im Rahmen der Prüfung festgestellte Verbesserungspotenziale einzugehen.
(3) Der Prüfer hat die Ermessensspielräume, die das Unternehmen bei der Erstellung der Solvabilitätsübersicht genutzt hat, zusammenfassend zu würdigen. Dabei hat er zu bewerten, in welcher Weise sich die genutzten Ermessensspielräume auf die Höhe des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten insgesamt und in den wesentlichen Fällen auswirken.
(4) Zu berichten ist auch über wesentliche Feststellungen, die sich auf das Prüfungsurteil nach § 23 Absatz 1 Satz 1 nicht ausgewirkt haben, sofern sie die Solvabilitätsübersicht des Unternehmens betreffen und ihre Kenntnis für die Bundesanstalt von Bedeutung sein kann.
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