§ 34 PrüfV
Kostenverteilung
Bei Unternehmensverbindungen ist die Kostenverteilung auf die einzelnen Unternehmen sowie innerhalb des zu prüfenden Versicherungsunternehmens auf die einzelnen Funktionsbereiche, die in § 43 Absatz 1 Satz 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung genannt sind, und auf die sonstigen Aufwendungen unter Aufteilung auf die einzelnen Versicherungszweige und Versicherungsarten darzustellen. Es ist zu beurteilen, ob die Kostenverteilung verursachungsgerecht ist.
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