§ 38 PrüfV
Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen hat sich die Berichterstattung insbesondere zu erstrecken auf
- 1.
- die Zusammensetzung der verdienten Bruttobeiträge,
- 2.
- das Ergebnis aus Kapitalanlagen und seine wesentlichen Komponenten,
- 3.
- Veränderungen der Deckungsrückstellung,
- 4.
- größere Veränderungen in der Zusammensetzung der Aufwendungen für Versicherungsfälle,
- 5.
- wesentliche Komponenten der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb und
- 6.
- das sonstige versicherungstechnische Ergebnis, das Ergebnis aus dem abgegebenen Versicherungsgeschäft sowie das nichtversicherungstechnische Ergebnis.
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