§ 3 PrüVOFortkfmBf
Gliederung der Prüfung
(1) Prüfungsbestandteile sind die drei Handlungsbereiche und ein Wahlpflichthandlungsbereich. Die zu prüfende Person teilt den gewählten Wahlpflichthandlungsbereich bei der Anmeldung zur Prüfung mit.
(2) Handlungsbereiche sind:
- 1.
- Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen,
- 2.
- Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten und
- 3.
- Unternehmensführungsstrategien entwickeln.
(3) Wahlpflichthandlungsbereiche sind:
- 1.
- Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen,
- 2.
- Kommunikations- und Präsentationstechniken im Geschäftsverkehr einsetzen,
- 3.
- Buchhaltung im Handwerksbetrieb unter Einsatz branchenüblicher Software umsetzen und
- 4.
- Projektmanagement im Handwerksbetrieb umsetzen.
Fußnote(n):
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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