§ 7 PSA-DG

Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen

(1) Bei PSA sind folgende Unterlagen in deutscher Sprache abzufassen:

1.
die Anleitung und die Informationen nach Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024,
2.
die Anleitung und die Informationen nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 sowie
3.
die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024.

(2) Die Händler müssen nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 überprüfen, ob die Anleitung und die Informationen, die der PSA beigefügt sind, in deutscher Sprache abgefasst sind.

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