§ 8 PStV
Prüfung der Staatsangehörigkeit
(1) Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit ist Folgendes vorzulegen:
- 1.
- der Personalausweis oder der Reisepass oder
- 2.
- eine Bescheinigung der Meldebehörde, aus der sich die Staatsangehörigkeit ergibt.
(2) Wer nicht Deutscher ist, muss seine Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines der folgenden Dokumente nachweisen:
- 1.
- Reisepass oder Passersatz,
- 2.
- amtlicher Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz oder
- 3.
- Bescheinigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaates.
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