§ 31 PsychThApprO
Fernbleiben und Abbruch der psychotherapeutischen Prüfung
(1) Bleibt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einem Teil der psychotherapeutischen Prüfung fern, ist § 30 entsprechend anzuwenden.
(2) Bricht eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einen Teil der psychotherapeutischen Prüfung nach dessen Beginn ab, so gilt der Abbruch als Fernbleiben.
Fußnote(n):
(+++ § 31: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4
§ 31: Zur Geltung vgl. § 69 Abs. 7 +++)
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