§ 44 PsychThApprO

Übermittlung der einzelnen Noten

Die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung übermittelt der nach § 20 zuständigen Stelle die Notenwerte für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und für das Sitzungsprotokoll sowie die Gesamtnote der jeweiligen Prüfungskandidatin oder des jeweiligen Prüfungskandidaten aus der mündlich-praktischen Fallprüfung innerhalb von zwei Werktagen.

Fußnote(n):

(+++ § 44: Zur Geltung vgl. § 69 Abs. 7 +++)

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