§ 57 PsychThApprO

Wiederholung

(1) Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig.

(2) Bei der Wiederholung ist die anwendungsorientierte Parcoursprüfung vollständig zu wiederholen.

(3) Zur Wiederholung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von Amts wegen von der nach § 20 zuständigen Stelle geladen.

(4) Die Wiederholung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird im Rahmen der regulären Prüfungstermine für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung durchgeführt.

(5) Wurde die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so darf sie nicht wiederholt werden. Eine Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig.

Fußnote(n):

(+++ § 57: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4 +++)

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.