§ 72 PsychThApprO
Aktualität von Nachweisen
Die Nachweise nach den §§ 70 und 71 werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sind.
Fußnote(n):
(+++ § 72: Zur Geltung vgl. § 76 Abs. 2 Satz 2 +++)
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