§ 75 PsychThApprO

Aktualität von Nachweisen

Die Nachweise nach den §§ 73 und 74 werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sind.

Fußnote(n):

(+++ § 75: Zur Geltung vgl. § 76 Abs. 3 Satz 2 +++)

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