Inhaltsübersicht PsychThG

Abschnitt 1

Approbation, Erlaubnis
zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung

§  1Berufsbezeichnung, Berufsausübung
§  2Erteilung der Approbation
§  3Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung
§  4Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
§  5Rücknahme, Widerruf und Ruhen
§  6Verzicht

Abschnitt 2

Studium, das Voraussetzung für
die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin
oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung

§  7Ziel des Studiums, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist
§  8Wissenschaftlicher Beirat
§  9Dauer, Struktur und Durchführung des Studiums
§ 10Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation

Abschnitt 3

Anerkennung von
außerhalb des Geltungsbereichs
des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen

§ 11Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
§ 12Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten
§ 13Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen

Abschnitt 4

Erbringen von Dienstleistungen

§ 14Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind
§ 15Dienstleistungserbringung in Deutschland
§ 16Rechte und Pflichten
§ 17Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
§ 18Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde
§ 19Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung

Abschnitt 5

Verordnungsermächtigungen

§ 20Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation
§ 21Regelungen über Gebühren

Abschnitt 6

Aufgaben und Zuständigkeiten

§ 22Zuständigkeit von Behörden
§ 23Unterrichtungspflichten, Prüfpflichten, Mitteilungspflichten
§ 24Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
§ 25Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise

Abschnitt 7

Übergangsvorschriften, Bestandsschutz

§ 26Weiterführen der alten Berufsbezeichnungen
§ 27Abschluss begonnener Ausbildungen
§ 28Weitergelten der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten

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