Abschnitt 1
Approbation, Erlaubnis
zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung
§ 1 | Berufsbezeichnung, Berufsausübung |
§ 2 | Erteilung der Approbation |
§ 3 | Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung |
§ 4 | Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung |
§ 5 | Rücknahme, Widerruf und Ruhen |
§ 6 | Verzicht |
Abschnitt 2
Studium, das Voraussetzung für
die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin
oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung
§ 7 | Ziel des Studiums, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist |
§ 8 | Wissenschaftlicher Beirat |
§ 9 | Dauer, Struktur und Durchführung des Studiums |
§ 10 | Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation |
Abschnitt 3
Anerkennung von
außerhalb des Geltungsbereichs
des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
§ 11 | Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten |
§ 12 | Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten |
§ 13 | Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen |
Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen
§ 14 | Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind |
§ 15 | Dienstleistungserbringung in Deutschland |
§ 16 | Rechte und Pflichten |
§ 17 | Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde |
§ 18 | Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde |
§ 19 | Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung |
Abschnitt 5
Verordnungsermächtigungen
§ 20 | Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation |
§ 21 | Regelungen über Gebühren |
Abschnitt 6
Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 22 | Zuständigkeit von Behörden |
§ 23 | Unterrichtungspflichten, Prüfpflichten, Mitteilungspflichten |
§ 24 | Warnmitteilung durch die zuständige Behörde |
§ 25 | Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise |
Abschnitt 7
Übergangsvorschriften, Bestandsschutz
§ 26 | Weiterführen der alten Berufsbezeichnungen |
§ 27 | Abschluss begonnener Ausbildungen |
§ 28 | Weitergelten der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten |