§ 12 PTAG
Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile eines Studiums der Pharmazie oder einer anderen naturwissenschaftlichen Fachrichtung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten anrechnen, wenn die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet wird.
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