§ 57 PTAG
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ führt oder
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
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