§ 2 PTNeuOG
§ 63 Abs. 1 bis 3 des Postverfassungsgesetzes gilt im Jahr 1995 noch mit den folgenden Maßgaben fort:
Schuldner der Ablieferung sind die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG jeweils in Höhe des sie betreffenden Anteils. Der für das Jahr 1994 maßgebliche Aufteilungsmaßstab zwischen der Deutschen Bundespost POSTDIENST, der Deutschen Bundespost POSTBANK und der Deutschen Bundespost TELEKOM sowie die für 1994 geltenden Zahlungsmodalitäten sind entsprechend anzuwenden.
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